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Der Karfreitag im österreichischen Arbeitsrecht
Der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche (§ 7 Abs 3 ARG). Ein Arbeitnehmer, der nicht einer dieser Religionsgemeinschaften angehört, hat in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion und Weltanschauung erblickt und es wurden daraufhin vom OGH dem EuGH Fragen zu den unionsrechtlichen Grundlagen vorgelegt ().
Der klagende Arbeitnehmer gehört keiner der in § 7 Abs 3 ARG genannten Religionen an. Für die von ihm am Karfreitag, dem geleisteten Arbeitsstunden, wurde ihm daher vom beklagten Arbeitgeber kein Feiertagsentgelt bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Feiertagsentgelts von 109,09 € brutto begehrt und dazu vorgebracht, dass auch den Arbeitnehmern, die keiner der vier Religionsgemeinschaften angehören, ein entsprechendes Feiertagsentgelt für am Karfreitag erbrachte Arbeitsleistungen zustehe.
Sachverhalt des Verfahrens
Das Erstgericht (ASG Wien) hat das Klagebegehren abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, dass bei der Karfreitagsregelung eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ungleicher Sachverha...