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PV-Info 10, Oktober 2017, Seite 11

Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht-BUAG-Tätigkeit

Christoph Wiesinger

Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag (das Arbeitsverhältnis als solches wurde dabei aber nicht beendet). Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging ().

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit 1989 beim Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund einer Änderung der Tätigkeit vereinbarten die beiden mit Wirksamkeit ab die Anwendung des BUAG und des Kollektivvertrages für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie (im Folgenden: Kollektivvertrag), zuvor wurde der Kollektivvertrag für Arbeiter im Steinarbeitergewerbe angewendet. Am sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber letztlich einen Vergleich mit dem Arbeitnehmer. In diesem verpflichtete er sich, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag zu bezahlen, wobei dieser in eine Kündigungsentschädigung und eine Weihnachtsremuneration aufgegliedert war. Darüber hinaus verpflichtete sich der Arbeitgeber, bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigung...

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