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Beweislast für verkürzte Ruhezeit
Ausgehend von der Frage der verkürzten täglichen Ruhezeit und ihres Ausgleichs befasste sich der OGH in dieser Entscheidung mit der Frage der Beweislast bei Verstößen gegen die tägliche Ruhezeit (, sich dieser Entscheidung anschließend ).
Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Ermächtigung des § 12 Abs 1 und 2 AZG regelte der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung vom : „Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Diese kann auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern diese Verkürzung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Ist die Verkürzung der Arbeitszeit im obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen.“
Anmerkung
Die aktuelle Fassung des Kollektivvertrags enthält keinen Lohnzuschlag mehr. Geblieben sind selbstverständlich die arbeitszeitrechtlichen Folgen der Übertretung des AZG.
Sachverhalt
Aufgrund der Diensteinteilung des Arbeitgebers kam es in den Jahren 2013 bzw 2014 bis 2015 regelmäßig daz...