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PV-Info 8, August 2019, Seite 18

Sicherung von nicht entrichteten BMSVG-Beiträgen in der Insolvenz

Christoph Wiesinger

Ein nach dem IESG dem Grunde nach gesicherter Entgeltbestandteil kann im Falle der Verjährung nicht in einen Schadenersatzanspruch umgedeutet werden ().

Ein Arbeitnehmer hatte in den letzten Jahren mehrmals Beschäftigungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber, darunter auch zwischen Februar 2004 und Juni 2005. Dieses Beschäftigungsverhältnis unterlag dem BMSVG, jedoch führte der Arbeitgeber keine Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse ab. Im Juni 2015 wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über den Arbeitgeber mangels Kostendeckung abgewiesen.

Im Jahr 2016 bezog der Arbeitnehmer eine Abfertigung und machte einen Betrag von 549 € als Schadenersatz beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) geltend. Hätte der Arbeitgeber die Beiträge abgeführt und hätte die Betriebliche Vorsorgekasse diese entsprechend veranlagt, wäre die Abfertigung um diesen Betrag höher gewesen.

Keine Umdeutung des Rechtsanspruchs

Der IEF lehnte die Befriedigung des Anspruchs ab, weil er die Ansicht vertrat, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit keinen Schadenersatzanspruch geltend mache, sondern die Nachzahlung der BMSVG-Beiträge. Diese seien aber nach § 13d IESG direkt an den für die Einhebung zuständigen Sozialversicheru...

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