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Fortbestehende Zuständigkeit und Parteistellung der AUVA
Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), BGBl I 2018/100, im Falle eines Klägers, bei dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem Sozialgericht bekämpft hat, zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und gemäß § 66 ASGG beklagte Partei im sozialgerichtlichen Verfahren ().