zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2021, Seite 63

Fortbestehende Zuständigkeit und Parteistellung der AUVA

Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), BGBl I 2018/100, im Falle eines Klägers, bei dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem Sozialgericht bekämpft hat, zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und gemäß § 66 ASGG beklagte Partei im sozialgerichtlichen Verfahren ().

Daten werden geladen...