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Untersagung der EU-Entsendung
Die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG setzt den Nachweis einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Entsendestaat voraus. Bei Fehlen dieses Nachweises ist die Entsendung zu untersagen (BVwG , W209 2117377-1; , W209 2117378-1).
Sachverhalt
Ein Unternehmen mit Sitz in Slowenien meldete der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG S. 28 (ZKO) die Entsendung bosnischer Arbeitnehmer als Kältemonteure zu einem in Österreich ansässigen Auftraggeber. Vorgelegt wurden Kopien der Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung der Arbeitnehmer in Slowenien, eine Bescheinigung über deren Anmeldung in Slowenien, die Arbeitsverträge und ein zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen abgeschlossener Werkvertrag, dessen Gegenstand mit „Kälte Zentrale mit Verrohrung, Pauschal 90.000 € netto“ und Angabe der Baustelle umschrieben war. Über Aufforderung des AMS wurden ein Firmenbuchauszug und die Gewerbeberechtigung nachgereicht.
Das AMS lehnte die Bestätigung der EU-Entsendung ab und untersagte die Entsendung. Begründend wurde ausgeführt, dass die inländische Niederlassung, die Adressat der Entsendung sein sollte, ein 100%iges Tochteru...