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Kinderbetreuungsgeld bei Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten
Bestehen Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, erfolgt die Gewährung entsprechend der Prioritätsregeln des Art 68 Abs 1 VO (EG) 883/2004. Demnach soll anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Sachverhalts vermieden werden, dass mehrfache Ansprüche entstehen, aber auch eine tatsächliche Leistungserbringung sichergestellt werden.
Der Kläger ist in Deutschland (als Grenzgänger) und seine Ehefrau in Österreich beschäftigt. Im März 2013 kam das gemeinsame Kind auf die Welt. Sowohl der Wohnsitz als auch der Lebensmittelpunkt der Familie befinden sich in Österreich. Für das Kind wird die österreichische Familienbeihilfe bezogen.
Sachverhalt
Die Kindesmutter bezog von Juni bis August 2013 das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 12 + 2 in Österreich und unterbrach die Zeit der bezahlten Karenz für die darauffolgenden zwei Monate. Der Kindesvater nahm in den Monaten September und Oktober 2013 deutsche Elternzeit (arbeitsrechtliche Freistellung vergleichbar mit der österreichischen Karenz nach dem MSchG bzw VKG) in Anspruch und beantragte für diese Zeit das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Österreich.
Die Gebietskrankenkasse lehnte die...