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Kein Ersatzanspruch für bloß fiktive Fahrtkosten
Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter), im Folgenden kurz „KV AÜ“ bezeichnet, räumt dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Heimfahrt ein. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass die Heimfahrt tatsächlich angetreten wird ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber vom bis zum beschäftigt und wurde vom bis zum an ein österreichisches Unternehmen als Tischler überlassen. Auf das Arbeitsverhältnis war der KV AÜ anwendbar. Der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die Entfernung zwischen seinem Heimatort und dem Beschäftigerbetrieb betrug rund 700 km, der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel belief sich pro Strecke auf 162,60 €. Der Arbeitnehmer legte diese Strecke insgesamt 51 Mal mit seinem privaten PKW zurück.
Der Arbeitnehmer begehrte den Ersatz der Kosten für insgesamt 57 (darunter daher sechs bloß fiktive) Fahrten zur wöchentlichen An- und Abreise. Der Arbeitgeber wandte ein, der Arbeitnehmer mache Kostenersatz für fiktive Fahrten geltend, worauf er keinen Anspruch habe. Jene Fahrten, die er tats...