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Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen
Die in § 7d AVRAG festgelegte Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits- bzw Einsatzort besteht dann nicht, wenn dies nicht zumutbar ist. Diese Ausnahmebestimmung ist allerdings zumindest nach Auffassung des LVwG Tirol enger auszulegen, als es in den LSDB-Richtlinien 2015 des BMASK zum Ausdruck kommt (LVwG Tirol , LVwG-2015/29/2565-7).
Sachverhalt
Anlässlich der Kontrolle einer inländischen Betriebsstätte (eines von einem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien betriebenen Chalets) durch die Finanzpolizei wurden mehrere in England gemeldete, nach Österreich entsandte und in Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer angetroffen. Für diese Arbeitnehmer wurden am Arbeitsort lediglich die Arbeitsaufzeichnungen bereitgehalten, nicht jedoch Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache. Am österreichischen Betriebssitz wäre es möglich gewesen, die Lohnunterlagen bereitzuhalten. Auch im Büro des Verantwortlichen vor Ort hätten diese Unterlagen bereitgehalten werden können.
Der Arbeitgeber wurde gemäß § 7i Abs 4 AVRAG wegen Verstoßes gegen § 7d Abs 1 AVRAG bestraft. Na...