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ASoK 2, Februar 2021, Seite 57

Das Frühwarnsystem

Fallstricke und Hürden

Andreas Gerhartl

In wirtschaftlichen Krisenzeiten kommt Massenkündigungen erhöhte prak-tische Relevanz zu. Die dafür einschlägigen Vorschriften sehen dabei ein mehrstufiges Verfahren vor, dessen Missachtung die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung bewirkt. Die Handhabung dieser Bestimmungen bereitet aber oft Schwierigkeiten und Probleme.

1. Einleitung

§ 45a AMFG regelt unter dem Titel „Mitwirkung der Dienstgeber“ das sogenannte Kündigungsfrühwarnsystem. Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen. Unionsrecht-liche Grundlage bildet die Richtlinie 98/59/EG.

Das Frühwarnsystem spielt daher im Zusammenhang mit der Beendigung einer größeren Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Rolle. Dem AMS soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, durch den Einsatz von Förderungen und besondere Beratungen Arbeitslosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden.

2. Anwendungsbereich

§ 45a AMFG umfasst auch geringfügige Beschäftigungen. Tragender Gedanke der Regelung ist es unter anderem, den Behörd...

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