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Judikatur zur Anmeldung vor Arbeitsantritt
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Verpflichtung ist gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Im Folgenden wird aktuelle Rechtsprechung zu dieser – in der Praxis sehr relevanten – Verwaltungsstrafbestimmung dargestellt.
Kontrollsystem
Bei einem Verstoß gegen § 33 Abs 1 ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Die Strafbarkeit setzt folglich weder den Eintritt eines Schadens noch das Vorliegen einer Gefahr voraus. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zieht daher die Vermutung des Vorliegens eines Verschuldens (zumindest in Form von Fahrlässigkeit) nach sich. Um diese Annahme zu widerlegen, muss der Dienstgeber daher behaupten und nachweisen, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten des objektiven Tatbestandes zu verhindern, sodass ihn daran kein Verschulden trifft. Will der Dienstgeber vermeiden, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahmen einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrolls...