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Diskriminierungen durch Inserate
Der Geltungsbereich des GlBG geht partiell auch über das Arbeitsverhältnis hinaus. Im Folgenden werden aktuelle Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Diskriminierung durch Gestaltung von Inseraten wiedergegeben. Dabei wird aus Gründen der Vergleichbarkeit und Illustration keine Beschränkung auf die Inserierung von Arbeitsplätzen vorgenommen, sondern es werden auch andere geschützte Bereiche (Inserierung von Wohnraum) miteinbezogen.
Rechtsgrundlagen
Der III. Teil des GlBG enthält Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (als im Arbeitsleben). So darf gemäß § 31 Abs 1 GlBG niemand aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder darauf, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (einschließlich Wohnraum), diskriminiert werden. Der Diskriminierungsschutz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit erstreckt sich darüber hinaus auf
den Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste),
soziale Vergü...