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Dienstgebereigenschaft im ASVG
Wer Dienstgeber im Sinne des ASVG (und somit zur Anmeldung zur Sozialversicherung und zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet) ist, kann vor allem bei Heranziehung von Subunternehmen strittig sein. Ein aktuelles VwGH-Erkenntnis erläutert sowohl den dabei anzuwendenden Prüfungsmaßstab als auch die Anforderungen an das Beweisverfahren ( ).
Sachverhalt
Nach einer Anzeige des Finanzamts wurden anlässlich einer Kontrolle am um 13:45 Uhr drei Arbeiter bei Eisenverlegearbeiten in einem – in der Rechtsform einer GmbH organisierten – Betrieb (im Folgenden „Beschäftigerbetrieb“ genannt) angetroffen (betreten). Diese Arbeiter waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht bei der Sozialversicherung angemeldet, sondern wurden erst am um 12:57 Uhr als Eisenleger „nachgemeldet“. Strittig war, ob der Beschäftigerbetrieb Dienstgeber im Sinne des ASVG (und somit zur Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet) war.
S. 28Dienstgeber nach ASVG
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen h...