Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Im Zweifel liegt ein entgeltliches Dienstverhältnis vor
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht atypische Umstände dargelegt werden ( ).
Sachverhalt
Aufgrund einer Kontrolle in einem Kebab-Stand wurden zwei Männer arbeitend angetroffen, die nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren. Eingewendet wurde das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw Gefälligkeitsdienste (der Vater eines Beschäftigten sei Taufpate des Cousins des Unternehmers). Die belangte Behörde stellte keine familiären oder freundschaftlichen Bindungen fest. Da zudem kein Entgelt, aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart worden war, wurde ein ortsübliches Entgelt angenommen. Wegen der unterlassenen Anmeldung vor Arbeitsantritt wurden Strafen von je € 2.180,– verhängt.
Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste
Unentgeltlichkeit bzw ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss – wenigstens den Umständ...