Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2021, Seite 50

Die arbeitsvertragliche Schlichtungsklausel

Enthält ein Arbeitsvertrag eine Schlichtungsklausel, so ist vor Einbringung einer Klage zunächst das vereinbarte Schlichtungsverfahren durchzuführen

Thomas Rauch

Regelt ein Arbeitsvertrag ein ausreichend bestimmtes Schlichtungsver-fahren, welches ein Mindestmaß an Objektivität gewährleistet und den ordentlichen Rechtsweg nicht ungebührlich verzögert, so kann eine Klage bei Gericht erst dann eingebracht werden, wenn das vereinbarte Schlichtungsverfahren abgewickelt wurde. Eine solche Schlichtungsklausel kann auch in einem Kollektivvertrag vereinbart werden. Im Folgenden werden arbeitsvertragliche Schlichtungsklauseln näher erörtert.

1. Zulässigkeit einer Schlichtungsklausel und Unzulässigkeit eines Schiedsgerichts

Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung und herrschender Auffassung, dass im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten kann, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Einbringung einer Klage ist daher die Entscheidung der Schlichtungs-einrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten.

Eine vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist aufgrund einer e...

Daten werden geladen...