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Dreijahresverteilung einer Teilpensionsabfindung
Teilpensionsabfindungen sind als Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG durch Verteilung auf drei Jahre grundsätzlich zugänglich, wenn es sich dabei um eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften handelt. Dies kann dann angenommen werden, wenn die Teilpensionsabfindung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht (). Die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer gelangt dabei zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung ().
Sachverhalt
Dem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber das Angebot unterbreitet, sich seine Firmenpension (direkte Leistungszusage) zu 100 %, 75 %, 50 % oder 25 % abfinden zu lassen. Dieser nahm das Angebot an und entschied sich für eine Pensionsabfindung im Ausmaß von 25 %. Der Berechnung des Abfindungsbetrags lag eine statistische Restlebenserwartung (inklusive allfällig bestehender Hinterbliebenenanwartschaften) von 24 Jahren zugrunde, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt wurde. Die Teilpensionsabfindung wurde vom Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung gemäß § 67 Abs 10 EStG voll versteu...