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Kein fiktiver Urlaubsanspruch aus selbständiger Tätigkeit
Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung sind Ansprüche aus einer neuen Tätigkeit ab dem vierten Monat anzurechnen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Urlaubsansprüchen. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist aber kein fiktiver Urlaubsanspruch zu berücksichtigen ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war vom bis bei einer Gesellschaft, über deren Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt. Aufgrund des am beginnenden neuen Urlaubsjahres hätte sie innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist bis einen weiteren Urlaubsanspruch von 2,08 Arbeitstagen erworben. Ab war die (ehemalige) Arbeitnehmerin selbständig erwerbstätig und bezog daraus im Jahr 2016 ein Einkommen von 16.965 € brutto.
Die Arbeitnehmerin machte Insolvenz-Entgelt in Höhe von 327 € für den im Zeitraum vom bis fiktiv entstandenen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds lehnte diesen Anspruch wegen der in dieser Zeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit ab.
Streitgegenständlich war dabei die Auslegung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG. Demnach gebührt ab dem vierten Monat kein Insol...