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PV-Info 9, September 2019, Seite 11

Kündigungsentschädigung bei formwidriger Beendigung des Lehrverhältnisses in der Probezeit?

Andreas Gerhartl

Wird ein Lehrverhältnis ohne Einhaltung der Schriftform beendet, so ist die Beendigung unwirksam. Der Lehrling kann die Beendigung aber auch gegen sich gelten lassen. Erfolgt die formwidrige Beendigung in der Probezeit, besteht diesfalls aber kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war vom 15. 9. bis beim beklagten Arbeitgeber als Lehrling beschäftigt. Am übermittelte der Arbeitgeber (innerhalb der gesetzlichen Probezeit) der Arbeitnehmerin (während eines Krankenstands) folgende WhatsApp-Nachricht: „Ich habe mit meinem Steuerberater gesprochen und wir beenden das Lehrverhältnis mit heutigem Tag in der Probezeit.“

Mit Schreiben vom forderte der Anwalt der Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf, die Entgeltansprüche der Arbeitnehmerin abzurechnen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass eine Nachricht über WhatsApp nicht dem gesetzlichen Schriftformgebot entspreche (vgl zB ) und sich die Arbeitnehmerin entschlossen habe, die aus der rechtswidrigen Beendigungserklärung anfallenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Die Arbeitnehmerin klage unter anderem auf Sonderzah...

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