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PV-Info 9, September 2019, Seite 8

Konventionalstrafe trotz rechtsunwirksamer Konkurrenzklausel

Thomas Rauch

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Kenntnisse der Kundenbeziehungen gezielt Kunden abwirbt, so ist eine Konventionalstrafe dem Arbeitgeber auch dann zuzusprechen, wenn die vereinbarte Konkurrenzklausel rechtsunwirksam ist, weil die Verhinderung solcher Praktiken der berechtigte Kern der Konkurrenzklausel ist ().

Der Arbeitgeber kann mit einem volljährigen Arbeitnehmer eine Konkurrenzklausel vereinbaren und damit dem Arbeitnehmer bis ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte konkurrenzierende Aktivitäten verbieten („Mandantenschutzklauseln“ sind als Konkurrenzklauseln anzusehen, zB ).

Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel unterliegt den Einschränkungen des § 36 AngG (für Arbeiter § 2c AVRAG). Insbesondere darf sie keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers bewirken. Eine Konkurrenzklausel ist daher jedenfalls dann rechtsunwirksam, wenn sie einem Berufsverbotentspricht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer durchaus in der Lage wäre, in einem anderen Geschäftszweig ein angemessenes Einkommen zu erzielen ( 4 Ob 74, 75/74).

Eine Konkurrenzklausel wird dann kein unzulässiges B...

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