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Der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs 1a EStG
Seit dem StRefG 2015/2016 kann der BMF gemäß § 103 Abs 1a EStG bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Finden Sie in diesem Beitrag nähere Informationen zum Zuzugsfreibetrag allgemein, den Voraussetzungen für dessen Gewährung sowie ausgewählte Judikate, die zu diesem bereits ergangen sind.
Allgemeines
Gesetzlich normiert sind die Zuzugsbegünstigungen grundsätzlich in § 103 EStG (idF BGBl I 2016/117). In § 103 Abs 1a EStG findet sich der Zuzugsfreibetrag für die Förderung von Wissenschaft oder Forschung. Am ist die vom BMF auf Basis des § 103 Abs 3 EStG erlassene Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016 (BGBl II 2016/261) in Kraft getreten, die das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung genauer regelt. Der Zuzugsfreibetrag wird maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zuzug nach Österreich gewährt. Er beträgt 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskoste...