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Keine begünstigte Besteuerung einer Ferienentschädigung
Das BFG hat ausgesprochen, dass die von einer Saisonarbeitskraft in der Schweiz unter dem Titel einer „Ferienentschädigung“ mit dem laufenden Monatslohn gemeinsam bezogene Entlohnung keiner begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs 1 EStG unterliegt ().
Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2014 in der Schweiz bei zwei verschiedenen Arbeitgebern als Saisonarbeitskraft tätig. Ihr Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen lagen aber in Österreich. Der in der Schweiz bezogene Lohn wurde in Österreich folglich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert und der in der Schweiz vorgenommene Steuerabzug vom Arbeitslohn als Quellensteuer bei der Veranlagung in Abzug gebracht.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhielt zusätzlich eine sogenannte „Ferienentschädigung“, die monatlich mit den laufenden Bezügen ausbezahlt worden war. Im Arbeitsvertrag mit der ersten Arbeitgeberin wurde diese Ferienentschädigung in Höhe von 10,64 % des Stundenlohns gesondert ausgewiesen. Mit der zweiten Arbeitgeberin wurde ein „Grundlohn inkl Ferienlohnanteil“ vereinbart. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 machte die Beschwerdeführerin nun geltend, dass di...