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ASoK 6, Juni 2020, Seite 238

Regressverfahren nach § 334 ASVG – keine Bindung an Bescheid über die Leistungsgewährung hinsichtlich des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers

1. Die Rechtsprechung, dass im Regressverfahren nach § 334 ASVG im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers eine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung besteht, wird, wenn der Schädiger an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, nicht aufrechterhalten.

2. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iSd § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem S. 239Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre. – (§ 334 ASVG; Art 6 EMRK)

„[…] 4. […] Die für jede Bindung der Zivilgerichte an eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorausgesetzte Rechtskraft (vgl RIS-Justiz RS0036880) erfasst aber auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich nur die Parteien des Verwaltungsverfahrens. Dritte können (abgesehen von einer Rechts...

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