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PV-Info 7, Juli 2019, Seite 6

Änderung beim Schlechtwetterkriterium „Hitze“

Rudolf Grafeneder

Wie bereits in PV-Info 5/2019 angekündigt (Grafeneder, Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe, PV-Info 5/2019, Seite 3 ff), wird rückwirkend mit Wirksamkeit das bisherige Hitzekriterium von mindestens 35 °C auf 32,5 °C gesenkt. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf „hitzefrei“ gibt es aber auch weiterhin nicht.

Schlechtwetter

Laut Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) liegt Schlechtwetter vor, wenn Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht verrichtet, zugemutet oder fortgesetzt werden kann. Sind die Folgewirkungen des schlechten Wetters so groß, dass die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann, fällt dies ebenfalls unter die Schlechtwetterregelung.

Bei Arbeitsentfall wegen Schlechtwetters erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60 % vom Ist-Lohn. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Rückerstattung ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung plus einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 30 % (als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalls geleisteten Sozialabgaben) bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geltend zu machen.

Bei der Beurte...

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