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COVID-19: Erleichterungen im Bereich der Lohnabgaben
Im Rahmen des Krisenmanagements wurden auch Erleichterungen im Abgabenverfahren umgesetzt, die für den Bereich der Lohnabgaben relevant sind. Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Info vom , 2020-0.190.277) wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Stundungen und Ratenzahlungen im Falle eines Liquiditätsnotstands aufgrund der COVID‑19-Pandemie implementiert. Durch das 2. COVID-19-Gesetz, das am vom Parlament beschlossen und bereits am im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I 2020/16) wurden gerichtliche Fristen und ordentliche Rechtsmittelfristen im Abgabenverfahren allgemein unterbrochen.
Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
Generelle Voraussetzungen
Steuerstundungen und Anträge auf Ratenzahlung bringen eine kurzfristige Erleichterung bei vorübergehenden Liquiditätsengpassen. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist im Regelfall an die Voraussetzung geknüpft, dass der Steuerpflichtige im Antrag darlegt, aufgrund welcher Umstände die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten verbunden ist und dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch einen Zahlungsaufschub nicht gefährdet ist.
Betr...