Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 4, April 2020, Seite 8

Die neue COVID-19-Kurzarbeit

Andreas Gerhartl

Die Rahmenbedingungen der neuen COVID-19-Kurzarbeit werden hier auf Basis der einschlägigen Richtlinie des AMS vorgestellt.

Überblick

Gesetzliche Regelungen für Kurzarbeit finden sich in den § 37b, 37c AMSG. Nähere Ausführungsbestimmungen sind in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) des AMS enthalten. Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der Arbeitszeit. Die davon betroffenen Arbeitnehmer erhalten eine Unterstützungsleistung des Arbeitgebers, der wiederum eine Beihilfe vom AMS bezieht. Mit diesen Beihilfen wird die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung verfolgt, Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu vermeiden und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands zu ermöglichen.

Förderbarer Personenkreis

Förderbar sind prinzipiell nahezu alle Arbeitgeber, die Kurzarbeit einführen (inklusive Arbeitskräfteüberlasser iSd § 94 Z 72 GewO). Ausgenommen sind lediglich politische Parteien sowie der Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dann förderbar, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Gefördert werden...

Daten werden geladen...