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PV-Info 5, Mai 2021, Seite 18

Änderungen im BUAG ab April 2021

Rudolf Grafeneder

Mit der in BGBl I 2021/71, ausgegeben am , kundgemachten BUAG-Novelle kommt es im Wesentlichen zu Änderungen in den Sachbereichen Urlaub, Überbrückungsgeld und Schlechtwetter. Dieser Beitrag soll die für die Praxis wesentlichen Änderungen aufzeigen.

Nachträgliche Änderung der Austrittsgründe

Der Arbeitgeber hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben. Aufgrund der Information über die Abfertigungsanwartschaften in der Arbeitnehmerinformation erhält der Arbeitnehmer Kenntnis über die vom Arbeitgeber bekanntgegebene Beendigungsart. Im BUAG war bisher nicht ausdrücklich geregelt, bis wann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einwenden kann, dass ein falscher Beendigungsgrund gemeldet wurde.

Bestreitet nun künftig der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der BUAK bekanntgegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der BUAK geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekanntgegebene Beendigungsart bei der BUAK bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverh...

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