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Ermittlung des abzugsfähigen Teils von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu
Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu aufgrund des Abzugsverbots in § 20 Abs 1 Z 8 EStG zur Gänze nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Der VwGH war in dieser strittigen Frage anderer Ansicht: Der abzugsfähige Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu ist nach den gleichen Ermittlungsvorschriften zu bestimmen wie der mit 6 % besteuerte Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt (). Für die Personalverrechnung bringt das eine Umstellung der Abläufe. Dieser Beitrag widmet sich den vielen Anwendungsfragen.
Überblick
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Abfertigungen als Betriebsausgabe beschränkt (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG). Freiwillige Abfertigungen, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG darstellen, sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. Bis zur Entscheidung durch den VwGH war strittig, ob dieses Abzugsverbot überhaupt auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu anzuwenden ist, obwohl sie beim Empfänger nicht nach § 67 Abs 6 EStG besteu...