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Die Frühwarnmeldung
Basierend auf der Richtlinie 98/50/EG (Massenentlassungs-RL) regelt § 45a AMFG das sogenannte Frühwarnsystem. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, das AMS im Vornhinein zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen. Da eine Verletzung dieser Verpflichtung die Nichtigkeit der Auflösungserklärungen zur Folge hat, ist die Bestimmung für die Praxis bedeutsam.
Schwellenwerte
Gemäß § 45a Abs 1 AMFG müssen Arbeitgeber das AMS verständigen, wenn sie beabsichtigen, eine bestimmte Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen. Die Anzeigepflicht an das AMS besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn sie nicht bereits vor Konkurseröffnung erfüllt wurde.
Der maßgebliche „Schwellenwert“ wird jedenfalls bei mindestens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von fünf Arbeitskräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erreicht (ausgenommen ist jedoch der Fall, wenn die Auflösung ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist). Ansonsten hängt der Schwellenwert von der Betriebsgröße ab und ist wie folgt festgelegt:
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Betriebsgröße | Schwellenwert |
20 bis 1... |