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Entlassungsschutz bei gemeldeter, aber nicht angetretener Väterkarenz
Der Arbeitnehmer hat im Fall einer rechtsunwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei bestehendem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung (Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses) und der For-derung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Hat der Arbeitnehmer die vor der Entlassung beantragte Karenz nicht angetreten (sondern die Mutter die Betreuung des Kindes übernommen), so schadet ihm dies nicht, weil es aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu einer Karenzierung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses kommen kann ().
Sachverhalt
Der Kläger war seit als Angestellter beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am beantragte der Kläger für seinen am geborenen Sohn Karenz von 1. 6. bis . Geplant war, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter für diesen Zeitraum ihre Karenz unterbricht. Mittels Schreibens vom sprach der Arbeitgeber eine Entlassung aus. Eine gerichtliche Zustimmung wurde nicht eingeholt. Der Kläger war nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos. Seine Gattin unterbrach ihre Karenz in de...