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Schriftliches Freistellungszeugnis nötig für vorzeitigen Mutterschutz
Der Begriff „ärztliches Zeugnis“ für den Nachweis eines vorzeitigen Mutterschutzes ist in wörtlicher Auslegung als schriftliche Bestätigung zu verstehen. Gemäß § 3 Abs 3 MSchG werden die Ausstellung, der genaue Inhalt und die Form eines Freistellungszeugnisses durch die MSchV (Mutterschutzverordnung) genau festgelegt, ein mündliches Zeugnis ist daher nicht ausreichend ().
Sachverhalt
Die Klägerin nahm anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres Karenz in Anspruch. Vom bis bezog sie Wochengeld und vom bis Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Aufgrund einer zweiten Schwangerschaft (voraussichtlicher Geburtstermin ) stellte der Frauenarzt der Klägerin am ein fachärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG aus („vorzeitiger Mutterschutz“). Die ÖGK lehnte mit Bescheid den Antrag auf Wochengeld ab, da zum Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Beschäftigungsverbots am keine aufrechte Krankenversicherung mehr bestanden habe. Das Erstgericht sprach das Wochengeld zu, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes
Unstrittig war, dass Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld nur dann Anspruch ...