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Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Schwangerschaft
Zeiträume, in denen wegen Schwangerschaft nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bleiben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Betracht. Dies betrifft aber lediglich Situationen, in denen es deswegen zu einem Einkommensausfall kommt, nicht dagegen Szenarien, in denen eine Teilzeit-beschäftigung aufgenommen wird ().
Sachverhalt
Das AMS sprach mit Bescheid aus, dass der Arbeitslosen Arbeitslosengeld in der Höhe von 28,08 € pro Tag gebührt. Begründend wurde ausgeführt, die Arbeitslose habe in den Jahren 2014 bis 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Durch eine neuerliche Beschäftigung zunächst in Deutschland und danach in Österreich habe sie anschließend eine neue Anwartschaft erworben. Die Berechnung der Höhe des Arbeits-losengeldes richte sich daher ausschließlich nach dem Entgelt der letzten Beschäftigung in Österreich. Das BVwG bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen erhob die Arbeitslose außerordentliche Revision an den VwGH. Sie machte geltend, sie sei von Beruf Musicaldarstellerin. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie diesen Beruf ab Dezember 2017 nicht mehr ausüben können. Daher habe sie eine Tätigkeit als Gesangsle...