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PV-Info 7, Juli 2021, Seite 5

Diensterfindungsvergütung – Anwendbarkeit der Progressionsermäßigung auf den Jahressechstelüberhang

Michael Seebacher

Jener Teil der Diensterfindungsvergütung, der im begünstigt besteuerten Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG keine Deckung findet (Jahressechstelüberhang) ist der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs 1 TS 3 EStG iVm § 38 EStG (Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz) zugänglich ().

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber im Kalenderjahr 2016 für zum Patent angemeldete Diensterfindungen eine Diensterfindungsvergütung in Höhe von insgesamt 84.420 € im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Auszahlung und Abrechnung erfolgten in den Monaten Juni, Juli, August in jeweils drei gleich hohen Tranchen zu 28.140 € als laufender Bezug zum Tarif.

Die Jahresbruttobezüge setzten sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Basisbezug, Überstundenpauschale, Sachbezug, steuerpflichtige Reisekostenersätze
286.315,73 €
Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration
45.927,16 €
Diensterfindungsvergütung
84.420,00 €
Bruttobezug (Lohnzettel KZ 210)
416.662,89 €

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes gemäß § 38 EStG auf die vom Arbeitgeber gewährte Diensterfindungsvergütung.

Das Finanzamt versagte die Besteuerung der Diensterfindung...

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