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Diensterfindungsvergütung – Anwendbarkeit der Progressionsermäßigung auf den Jahressechstelüberhang
Jener Teil der Diensterfindungsvergütung, der im begünstigt besteuerten Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG keine Deckung findet (Jahressechstelüberhang) ist der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs 1 TS 3 EStG iVm § 38 EStG (Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz) zugänglich ().
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber im Kalenderjahr 2016 für zum Patent angemeldete Diensterfindungen eine Diensterfindungsvergütung in Höhe von insgesamt 84.420 € im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Auszahlung und Abrechnung erfolgten in den Monaten Juni, Juli, August in jeweils drei gleich hohen Tranchen zu 28.140 € als laufender Bezug zum Tarif.
Die Jahresbruttobezüge setzten sich wie folgt zusammen:
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Basisbezug, Überstundenpauschale, Sachbezug, steuerpflichtige Reisekostenersätze | 286.315,73 € |
Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration | 45.927,16 € |
Diensterfindungsvergütung | 84.420,00 € |
Bruttobezug (Lohnzettel KZ 210) | 416.662,89 € |
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes gemäß § 38 EStG auf die vom Arbeitgeber gewährte Diensterfindungsvergütung.
Das Finanzamt versagte die Besteuerung der Diensterfindung...