Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(Homeoffice-)Betriebsstätte bei Hilfstätigkeiten im Konzern (EAS 3432 vom 1. 6. 2021)
Das Arbeiten aus dem Homeoffice wird auch in Zeiten der Lockerung der COVID-19-Einschränkungen immer öfter genutzt. Bevor Arbeitgeber dem Wunsch der Mitarbeiter nach (mehr) Homeoffice-Tagen entsprechen, sollte vorab genau überprüft werden, welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich für den Arbeitgeber aus dieser auf den ersten Blick unwesentlichen Set-up-Anpassung ergeben können. In seiner jüngsten EAS-Auskunft 3432 zur (Homeoffice-)Betriebsstättenthematik stellte das BMF klar, dass bereits ein einzelner Arbeitnehmer im (österreichischen) Homeoffice, der regelmäßig nur untergeordnete oder gar administrative Leistungen für andere (Konzern-)Unternehmen erbringt, dadurch für seinen ausländischen Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen kann.
Die nationale Betriebsstättendefinition findet sich in § 29 BAO und deckt sich in weiten Teilen mit der Betriebsstättendefinition in Art 5 OECD-MA. Eine Betriebsstätte kann nach § 29 BAO und Art 5 OECD-MA jede feste örtliche Einrichtung sein, die der Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dient. Aus Sicht der österreichischen Verwaltungspraxis, die weitgehend der OECD folgt, kann grundsätzlich auch eine (österreichische) Privatwohnung eines Arbeitnehme...