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PV-Info 10, Oktober 2021, Seite 10

Weiterbildungsgeld: Dienstverhältnis oder Praktikum?

Andreas Gerhartl

Für den Bezug von Weiterbildungsgeld bestehen unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, ob daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkünfte aus einer Ausbildung erzielt werden. Ist eine Ausbildung nach den einschlägigen beruflichen Vorschriften in Form eines Arbeitsverhältnisses zu absolvieren, stellt sie jedenfalls eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit dar ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin absolvierte seit September 2018 eine postgraduelle Ausbildung zur Klinischen Psychologin. Soweit für den konkreten Fall relevant, vereinbarte sie vom Zeitraum vom bis mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz. Für diesen Zeitraum war sie zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz bei einer GmbH beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung wurde eine Wochennormalarbeitszeit von 25 Stunden vereinbart. Im Dienstzettel war als Verwendung„Klinische Psychologin in Ausbildung“ vermerkt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde für die Dauer der klinisch-psychologischen Ausbildung befristet. Eine Kündigung war auch während der Befristung möglich, wobei auf § 20 Abs 2 AngG verwiesen wurde. Der Urlaubsanspruch richtete sich nach dem geltenden Kollektivvertrag.

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