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Neuer Generalkollektivvertrag zu COVID-19
Anfang September wurde neuerlich ein Generalkollektivvertrag, der sich im Wesentlichen mit dem Tragen von Schutzmasken wegen COVID-19 beschäftigt, abgeschlossen. Er trat rückwirkend mit in Kraft und gilt bis .
Der neue COVID-19-Generalkollektivvertrag ist im Stufenbau der Rechtsordnung nicht anders zu beurteilen als jeder andere Kollektivvertrag. Das bedeutet, dass Bestimmungen in einem Gesetz oder einer Verordnung den Bestimmungen des Kollektivvertrags vorangehen. Das ist insofern von Bedeutung, als die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass jederzeit auch mit kurzfristigen Änderungen der Rechtslage zu rechnen ist.
Stellung im Stufenbau der Rechtsordnung
Sollte also der Gesetzgeber für bestimmte Arbeitsorte das Tragen einer Schutzmaske generell anordnen, geht diese Anordnung voran und der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm – wie im Folgenden noch gezeigt wird – das Abnehmen der Schutzmaske bei Erfüllung der „3-G-Regel“ durch Kollektivvertrag ermöglicht wird. Solange es aber keine gesetzliche Regelung (und auch keine durch Verordnung) gibt, sind die Bestimmungen des Generalkollektivvertrags zu beachten.
Geltungsbereich
Im österreichischen Arbeitsrecht gilt die Grundrege...