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Phase 5 der Sonderbetreuungszeit
Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit wurde am im Nationalrat beschlossen und tritt rückwirkend mit in Kraft. Die Neuregelung wird hier auf Basis der parlamentarischen Materialien (1039 BlgNR 27. GP) dargestellt.
Einleitung
Die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit hat mit geendet. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation wird eine Phase 5 in der Dauer von drei Wochen geschaffen, die sich an den für die Phase 4 geltenden Regelungen orientiert. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.
Rechtsanspruch
§ 18b Abs 1 AVRAG sieht demzufolge vor, dass der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts bis zu einem Ausmaß von drei Wochen hat, wenn Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen vollständig oder teilweisegeschlossen werden. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Dasselbe gilt,
wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 EpiG abgesondert wird;
wenn ein...