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PV-Info 10, Oktober 2016, Seite 19

Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung

Andreas Gerhartl

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichten. Dies gilt nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung, wenn und solange der Arbeitgeber noch dazu in der Lage ist, wirtschaftlichen Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben. Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gelten ().

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers wurde einvernehmlich gelöst. Der Arbeitnehmer hatte im Zuge der Auflösung eine Erklärung unterfertigt, wonach alle seine Forderungen mit der folgenden Lohnabrechnung beglichen und abgegolten sind und er auf die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche verzichtet. In der Folge klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung von (noch offenen) 2.286,02 €. Die von ihm abgegebene Lohnbefriedigungserklärung sei unwirksam, da sie unterfertigt wurde, als die Endabrechnung noch nicht ausgestellt, wesentliche Entgeltbestandteile noch offen und das Dienstzeugnis noch nicht ausgestellt gewesen sei.

Entscheidung des OGH

Der OGH erachtete d...

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