Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterentlohnung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Eine strafbare Unterentlohnung im Sinne des § 7i Abs 3 AVRAG (jeweils in der Fassung BGBl I 2013/138) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin grundsätzlich kollektivvertraglich richtig einstuft und entlohnt, es jedoch aufgrund einer Zahlungsstockung seitens des Arbeitgebers zu keiner Auszahlung des Grundlohns gekommen ist. Die Ursache der Nichtleistung des zustehenden Grundlohns ist demnach für die Erfüllung des Tatbestands des § 7i Abs 3 AVRAG unbeachtlich. Sofern jedoch beim Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, ist ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 7i Abs 4 AVRAG anzunehmen ().
Über den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 € verhängt, da er für die Dauer vom bis zum eine Arbeitnehmerin beschäftigt hatte, ohne dieser den zustehenden Grundlohn nach § 7i Abs 3 AVRAG unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Der Beschuldigte erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und machte geltend, dass die Einstufung der Arbeit...