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Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungskosten
§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor. Kosten für Vertretungen stehen aufgrund der ausdrücklichen Normierung (§ 47 Abs 2 letzter Satz EStG) dem Dienstverhältnis nicht entgegen und stellen Werbungskosten dar ().
Sachverhalt
Eine externe Lektorin einer Fachhochschule machte Honorarnoten für weitergegebene Unterrichtsstunden (Vertretertätigkeiten) als Werbungskosten geltend. Begründet wird die Weitergabe mit dem schlechten Gesundheitszustand. Vertraglich und gesetzlich war S. 24sie berechtigt, sich durch geeignete Dritte vertreten zu lassen. Das Finanzamt verneinte die Werbungskosteneigenschaft mit der Begründung, dass Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bezogen würden und der Begriff nichtselbständige Tätigkeit auch den Umstand erfasse, dass man sich nicht vertreten lassen könne.
Erkenntnis des BFG
§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Die Vorträge...