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Meldung und Abrechnung nebenberuflicher Trainer im Erwachsenenbildungsbereich
Durch die Einführung der mBGM ändern sich ab die sozialversicherungsrechtlichen Regeln für nebenberufliche Lehrende und Vortragende, die dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen – das sind in der Regel freie Dienstnehmer und lohnsteuerpflichtige Lehrende. Durch die verpflichtende monatliche Abrechnung wird es keinen halbjährlichen Durchrechnungszeitraum pro Bildungshalbjahr mehr geben. Das bedeutet, dass auch keine nachträglichen Meldungen mehr möglich sind. In diesem Beitrag werden die Änderungen durch Praxisbeispiele im Detail veranschaulicht.
Ausgangslage
Bisher wurde der Zeitpunkt der Beitragszahlung und der Anmeldung zur Sozialversicherung im Nachhinein pro Kalenderhalbjahr ermittelt. Die Honorarsumme wurde dabei gleichmäßig auf alle sechs Kalendermonate verteilt. Danach kam die beitragsfreie, pauschalierte Aufwandsentschädigung zur Anwendung. Wer nämlich nebenberuflich eine Lehr- oder Vortragstätigkeit an einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausübt, ist in der Sozialversicherung mit einem monatlichen Freibetrag von 537,78 € begünstigt. Liegt das durchschnittliche monatliche Honorar unter diesem Betrag, fallen keine ASVG-Beiträge an. Ist dieses Honorar jedoch höher,...