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Wochengeld bei geringfügig beschäftigten Selbstversicherten
Das Wochengeld soll einen Ersatz für den iZm der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Liegt jedoch bei Beginn des Beschäftigungsverbots eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung vor, dann gebührt das Wochengeld in Höhe eines fixen Betrags ungeachtet eines davor erzielten höheren Arbeitsverdienstes ().
Sachverhalt
Die Klägerin war im März 2021 geringfügig beschäftigt und gemäß § 19a ASVG selbstversichert. Im April 2021 war sie vollzeitbeschäftigt und damit auch vollversichert. Von bis war sie neuerlich geringfügig beschäftigt und wiederum selbstversichert. Die Klägerin erhielt auch Sonderzahlungen ausbezahlt. Am trat der Versicherungsfall der Mutterschaft ein. Die ÖGK gewährte der Klägerin ein Wochengeld in Höhe von 9,61 € täglich (= Fixbetrag) und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin begehrte in ihrer dagegen eingebrachten Klage ein höheres Wochengeld unter Anwendung des dreimonatigen Beobachtungszeitraums gemäß § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG.
Diesem Begehren ...