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Sozialwidrigkeit einer Kündigung – Konkretisierungszeitpunkt
Für die Beurteilung, ob eine Kündigung als sozialwidrig anzusehen ist, spielt der Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung durchzuführen ist (Konkretisierungszeitpunkt), eine wesentliche Rolle. Wie der maßgebliche Zeitpunkt zu ermitteln ist, wurde nunmehr vom OGH präzisiert ().
Ausspruch der Kündigung
Eine Kündigung kann dann als sozialwidrig angefochten werden, wenn dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend (zB ). Wird die Kündigung zB im Februar ausgesprochen, so ist der Februar der Konkretisierungszeitpunkt, auch wenn das Arbeitsverhältnis (aufgrund der Kündigungsfrist) zB erst im Juni endet (also der Kündigungstermin im Juni liegt).
Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers. Im obigen Beispiel wäre daher zu ent...