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Widerruf einer Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitgeber
Eine Urlaubsvereinbarung ist grundsätzlich für beide Teile bindend. Der Arbeitgeber kann einseitig von einer Urlaubsvereinbarung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten. Aus der Abberufung einer Geschäftsführerin sowie der Aufforderung zur Übergabe von Geschäftsunterlagen kann ein Widerruf einer zuvor abgeschlossenen Urlaubsvereinbarung nicht abgeleitet werden ().
Sachverhalt
Die Arbeitsvertragsparteien haben für die Zeit ab eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen. Die klagende Arbeitnehmerin wurde als Geschäftsführerin beschäftigt. Am ging ihr ein Schreiben des Arbeitgebers zu, dass sie als Geschäftsführerinabberufen sei und zur Übergabe der Geschäftsunterlagen aufgefordert werde. Das Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Urlaubsvereinbarung und eine weiters abgeschlossene Zeitausgleichsvereinbarung damit widerrufen seien. Der beklagte Arbeitgeber ging davon aus, dass mit der Abberufung von der Funktion als Geschäftsführerin auch der Widerruf der Urlaubs- und der Zeitausgleichsvereinbarung anzunehmen sei. Da die Klägerin dennoch ab Urlaub konsumierte, wurde sie wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts entlassen.