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Abgabenfreie Zuwendung von Öffi-Tickets und arbeitsrechtliches Entgelt
Falls der Arbeitgeber das Öffi-Ticket von Arbeitnehmern zur Gänze oder teilweise finanziert, so ist diese Leistung auch dann nach § 26 Z 5 lit b EStG steuerfrei (bzw nach § 49 Abs 3 Z 20 ASVG befreit von Sozialversicherungsbeiträgen), wenn das Ticket überwiegend oder ausschließlich für private Fahrten verwendet wird. Wenn das vom Arbeitgeber bezahlte Öffi-Ticket keinem dienstlichen Zweck dient, kann es keine Aufwandsentschädigung (die nicht in andere Ansprüche einzurechnen ist) darstellen, sondern ist dem Arbeitsentgelt zuzuordnen. Im Folgenden werden arbeitsrechtliche Aspekte dieser abgabenfreien Zuwendung des Arbeitgebers näher erörtert.
Gesetzliche Grundlagen für die Abgabenbefreiung
Nach § 26 Z 5 lit b EStG zählt die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (sie ist nicht steuerbar). Entweder wird das Ticket vom Arbeitnehmer gekauft und der Arbeitgeber leistet einen einmaligen oder monatlichen teilweisen oder gänzlichen Kostenzuschuss oder das Ticket wird vom Arbeitgeber erworben und der Arbeitnehmer leistet keinen oder einen einmaligen oder monatlichen Kostenbeitrag (die Abgabenbegünstigung gilt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, für beide Varianten)...