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Aktuelles aus der Personalverrechnung
EU-weite Ausnahmevereinbarung für Zuständigkeit im Arbeitgeberstaat bei Homeoffice-Tätigkeit
Kurz vor dem Auslaufen der EU-Corona-Ausnahme mit für den Verbleib der Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat auch wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil, also zu mindestens 25 %, in seinem Wohnstaat ausübt, worauf grundsätzlich die Sozialversicherungszuständigkeit nach der VO (EG) 883/2004 in den Wohnstaat wechselt, kommt Bewegung in die Sache.
Am wurde den Mitgliedstaaten ein Entwurf für eine multilaterale (EU-weite) Rahmenvereinbarung nach Art 16 VO (EG) 883/2004 für „gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit“ präsentiert. Es wird also neben (oder auch anstatt) den bilateralen Ausnahmevereinbarungen, die die österreichische Verwaltung bereits mit Deutschland, Slowakei und Tschechien verhandelt hat, auch eine multilaterale Rahmenvereinbarung für jene Mitgliedstaaten geben, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben. Darauf aufbauend soll es möglich sein, bis zu 49 % der Gesamttätigkeit im Homeoffice zu erbringen und auf Antrag trotzdem im Arbeitgeberstaat der Sozialversicherungszuständigkeit zu unterliegen.
PV-Info wird Sie über die weiteren Entwicklungen ...