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BFG befürwortet Progressionsvorbehalt durch den Quellenstaat
Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des , befasst sich ua mit der Frage, ob ausländische Einkünfte auch dann in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, wenn Österreich nicht der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ist. Im Ergebnis sind, nach Ansicht des BFG, bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland die ausländischen − unter Progressionsvorbehalt befreiten – Einkünfte ebenso in der Bemessungsgrundlage für die Einkommen-steuerberechnung zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung steht in klarem Widerspruch zur bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis.
Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem slowakischen Arbeitgeber nach Österreich entsandt, um für eine österreichische, konzernzugehörige Gesellschaft zu arbeiten. Während der Entsendung wurde der Wohnsitz in der Slowakei beibehalten. Zusätzlich wurde in Österreich ebenfalls ein Wohnsitz begründet, welcher jedoch ausschließlich beruflich bedingt war. Somit galt die Arbeitnehmerin während des gesamten Entsendungszeitraums in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig. Im gegenständlichen Veranlagungsjahr verbrachte die Arbeitnehmerin die Mehrheit ihrer Arbeitstage in...