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Günstigkeitsprinzip bei der Wochengeldberechnung
Das Wochengeld soll einen Ersatz für den in Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Um Einkommensverluste zu vermeiden, sieht das Gesetz Schutzbestimmungen und – in bestimmten Fällen – Günstigkeitsvergleiche vor. Dass genau solche Schutzbestimmungen im Einzelfall auch zu Nachteilen führen können, rechtfertigt aber nicht, das Günstigkeitsprinzip analog anzuwenden ().
Sachverhalt
Die Klägerin unterlag ab einem individuellen Beschäftigungsverbot. Ab Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft im September 2018 durfte sie keine Überstunden mehr leisten (§ 8 MSchG). Vom bis einschließlich befand sich die Klägerin in einem unbezahlten Karenzurlaub. Es war unstrittig, dass dieser Karenzurlaub länger als S. 22einen Monat dauerte. Strittig war dagegen, welcher Beobachtungszeitraum für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehen war.
Beobachtungszeitraum für die Wochengeldberechnung
Gemäß § 162 ASVG gebührt das Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen täglichen...