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Benachteiligung von Teilzeitkräften bei Pausenregelungen
Der Anhang des Kollektivvertrags für das Rote Kreuz enthält für das Bundesland Kärnten Pausenregelungen, die von den allgemeinen Bestimmungen des Kollektivvertrags abweichen. Diese Bestimmungen werfen die Frage auf, ob Teilzeitbeschäftigte dadurch diskriminiert werden. Der OGH hat darüber in einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG entschieden ().
Sachverhalt
Im Geltungsbereich des Anhangs des Kollektivvertrags für das Österreichische Rote Kreuz für das Bundesland Kärnten wird zwischen drei Gruppen von Arbeitnehmern unterschieden:
Arbeitnehmer, die eine tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden leisten, erhalten eine bezahlte Pause von 30 Minuten, die in die Normalarbeitszeit einzurechnen ist.
Arbeitnehmern, die weniger als acht, aber mehr als sechs Stunden tägliche Arbeitszeit leisten, wird die Pause weder bezahlt noch ist sie in die Normalarbeitszeit einzurechnen.
Arbeitnehmern, die weniger als sechs Stunden tägliche Arbeitszeit leisten, steht keine Pause zu.
Bei geteilten Diensten ist keine bezahlte Pause vorgesehen, auch wenn die gesamte Arbeitszeit acht Stunden umfasst.
Der ÖGB beantragte dazu folgende Feststellungen:
dass die betroffenen Arbeitnehmer auch da...