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Entgeltvereinbarung bei Rufbereitschaft
Für Rufbereitschaft kann ein geringeres Entgelt vereinbart werden als für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Die Grenze dafür markiert das Vorliegen eines sittenwidrigen Lohnwuchers. Ist dies nicht der Fall, bleibt dagegen auch eine unangemessen niedrige Entgeltvereinbarung gültig ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber als Klärwärter beschäftigt. Für seine reguläre Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erhielt er einen Grundbezug von (zuletzt) rund 2.000 € (das entspricht daher einem Stundenlohn von etwa 11,50 €). Zusätzlich leistete er Nachtbereitschafts- bzw Wochenendbereitschaftsdienste. Die Bereitschaftsdienste waren so geregelt, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsbereich so wählen musste, dass er innerhalb von 30 Minuten bei den Kläranlagen sein konnte. Zudem hatte er darauf zu achten, während dieser Zeit einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 Promille nicht zu überschreiten.
S. 16 Die dem Arbeitnehmer monatlich bezahlte pauschale Rufbereitschaftszulage wurde über die Jahre erhöht und betrug zuletzt (2018) 99,74 € (das entsprach in etwa einem Gegenwert von 0,30 € pro Bereitschaftsstunde). Musste er wäh...